Beratungsbefugnis:
- Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist im Steuerberatungsgesetz geregelt. Danach sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Lohnsteuerhilfevereine dann befugt, wenn bei ihren Mitgliedern nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
Einkünfte in unbeschränkter Höhe
- aus nichtselbständiger Tätigkeit
- aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Rente) nach § 22 Nr.1 EStG
- aus Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr.1a EStG
- aus Leistungen nach § 22 Nr.5 EStG
sowie Einkünfte
- aus Kapitalvermögen (Zinsen; Dividenden)
- aus Vermietung u. Verpachtung
- aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäfte)
sofern die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten insgesamt die Höhe von 13.000,- € bei Ledigen, bzw. 26.000,- € bei Verheirateten nicht übersteigen.
