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Wer Mitglied werden darf

Als Lohnsteuerhilfeverein unterliegen wir einer gesetzlichen Beratungsbefugnis (§4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz), die genau festlegt, wen wir betreuen dürfen. Wir können Sie als Mitglied aufnehmen, wenn Sie ausschließlich Einkünfte erzielen als:

Arbeitnehmer
Beamte
Pensionäre u. Versorgungsempfänger
Rentner
Unterhaltsempfänger
Betreiber von Photovoltaikanlagen bis 30 kw (ab VZ 2022)

Wobei wir Sie beraten dürfen

✔ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
✔ Einkünfte aus Kapitalvermögen, z.B. Zins- und Dividendeneinkünfte
✔ sonstige Einkünfte (z.B. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von vermieteten Wohneigentum)

Allerdings dürfen die Einnahmen aus den drei genannten Einkunftsarten nicht 18.000 € bei Singles und 36.000 € bei Ehegatten übersteigen.

Wen wir nicht beraten dürfen

Gewerbetreibende
Freiberufler
Land- und Forstwirte

So werden Sie Mitglied

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Leistungsangebotes des Vereins ist die vorherige Beantragung der Mitgliedschaft.

Dieses geschieht im Regelfall anlässlich des Beratungstermins vor Aufnahme der steuerlichen Beratung. Mitglieder können nur Steuerpflichtige werden, für die seitens des Vereins eine Beratungsbefugnis nach dem Steuerberatungsgesetz gegeben ist.

Die Kündigung der Mitgliedschaft unterliegt keiner besonderen Frist, sie sollte jedoch schriftlich und spätestens bis zum 31.Dezember des lfd.Jahres erfolgen.

Zur Vorbereitung des Aufnahmegesprächs empfehlen wir Ihnen unsere Checkliste.

Checkliste für (neue) Mitglieder

PDF-Download

Der Verein erhebt für seine Leistungen im Gegensatz zum niedergelassenen Steuerberater kein Honorar, sondern einen jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrag.

Der Jahresmitgliedsbeitrag beläuft sich auf 400 €.

Der Beitrag ist nach sozialen Gesichtspunkten / Einkommenshöhe gestaffelt, wobei sich der Mindestbeitrag auf 60 €, der max. Höchstbeitrag auf 400 € pro Jahr beläuft.

Darüber hinaus wird bei Beantragung der Mitgliedschaft eine einmalige Aufnahmegebühr von 12 € erhoben.

Weitere Kosten und Gebühren fallen nicht an, neben dem Jahresbeitrag wird also kein weiteres Entgelt erhoben.

Fällig ist der Beitrag bei Beantragung der Mitgliedschaft, in den Folgejahren jeweils bis zum 15. Januar und wird per Lastschrift eingezogen.

Er stellt gleichzeitig den Höchstbeitrag dar und kann im Einzelfall unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte wie folgt nach unten hin abgestuft werden. (Weiteres entnehmen Sie bitte der Beitragsordnung)

über 200.001  → 400 €
150.001 bis 200.000 € 350 €
125.001 bis 150.000 € 300 €
100.001 bis 125.000 € 275 €
90.001 bis 100.000 € 250 €
80.001 bis 90.000 € 225 €
70.001 bis 80.000 € 205 €
55.001 bis 70.000 € 185 €
45.001 bis 55.000 € 165 €
40.001 bis 45.000 € 145 €
30.001 bis 40.000 € 125 €
25.001 bis 30.000 € 105 €
20.001 bis 25.000 € 90 €
15.001 bis 20.000 € 80 €
10.001 bis 15.000 € 70 €
0 bis 10.000 € 60 €

Beitragsordnung

Die für die Beitragsbemessung relevanten Einnahmen umfassen die zuletzt bekannten beratungsfähigen steuerpflichtigen und steuerfreien (inländischen und ausländischen) Einnahmen nach § 4 Nr. 11 StBerG aus sämtlichen Einkunftsarten und die Lohnersatzleistungen. Dies sind beispielsweise:

Bruttoarbeitslohn nach Lohnsteuerbescheinigung(en) und sonstiger Einnahmen (Versorgungsbezüge, dauernde Lasten, Kindergeldanspruch,  etc.), inklusive

außerordentlicher Einnahmen nach 34 EStG (z. B. Abfindungen und Entlohnung für mehrere Jahre)

sonstiger Entschädigungen nach 24 Nr. 1a und 1b EStG (z. B. Vorruhestandsgelder)

steuerfreiem Arbeitslohn (z. Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG, Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12, Leistungen nach § 3 Nr. 27 EStG, Auslandszulagen nach

3 Nr. 64 EStG, z. B. Auslandszuschlag (§ 53 BBesG), Mietzuschuss (§ 54 BBesG), Kaufkraftausgleich(§ 55 BBesG), Auslandsverwendungszuschlag (§ 56 BBesG), Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, Zuschläge nach § 3b EStG, Arbeitslohn nach DBA oder Auslandstätigkeits-Erlass etc.)

Lohnersatzleistungen, soweit sie nach 32b Abs. 1 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Übergangsgeld etc.)

✔ 250 % der Einnahmen aus Kapitalvermögen S. des § 20 EStG (auch im Falle der Abgeltungsteuer)

250 % der Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung, mindestens erhöht sich die Beitragsklasse um zwei Stufen

Einnahmen aus sonstigen Einkünften (z. B. Renteneinnahmen, Rentenabfindungen nach § 3 Nr. 3 EStG, sonstige Altersbezüge und Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG, Einnahmen aus Versorgungs- leistungen, Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs (§ 22 Nr. 1a EStG) oder Einnahmen aus gelegentlichen Vermitt- lungen und Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG

→ Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach 23 EStG
→ Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten nach 3 Nrn. 26, 26a und 26b EStG

Westerkappeln, Januar 2022